ansteckende Krankheiten

Lassen Sie Ihr Kind unbedingt zu Hause und informieren Sie die Schule unverzüglich. Legen Sie sobald als möglich die Krankenbescheinigung vor.
Nach dem Infektionsschutzgesetz darf Ihr Kind die Schule und andere öffentliche Einrichtungen erst dann wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist (ggf. muss die Zustimmung des Gesundheitsamtes eingeholt werden). Kontaktpersonen, also Geschwisterkinder und/oder Spielkameraden, müssen nur in seltenen Fällen dem Schulbesuch fernbleiben.
Sind Sie unsicher, ob dies in Ihrem Falle zutrifft, können Sie hier nachlesen. Das Infektionsschutzgesetz regelt alle Aspekte, die im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten und ihrem Bezug zur Allgemeinheit stehen.

 

 

Infektionsbelehrung für Eltern des Bildungsministeriums NRW:

 

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/500-Belehrung-fuer-Eltern-und-andere-Sorgeberechtigte-gemaess-_-34-Absatz-5-Satz-2-Infektionsschutzgesetz-_IfSG_/2014-02-01---Muster-Belehrung-fuer-Eltern-__-34-Abs_-5-Satz-2-IfSG_.pdf